Statuten des Vereins Kunsttherapie

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Kunsttherapie“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

Artikel 2: Zweck

Der Verein Kunsttherapie setzt sich dafür ein, dass die gesundheitsfördernden Wirkungen der Kunsttherapie Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Bildung und Soziales sowie einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Der Verein hat das Ziel, sozial und wirtschaftlich Benachteiligten den Besuch von kunsttherapeutischen Einzel- und Gruppenstunden zu ermöglichen. Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

Artikel 3: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Mitglied kann unbegründet abgelehnt werden. Der Austritt aus dem Verein kann in schriftlicher Form unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erklärt werden. Damit ein Austritt gültig ist, muss er bis am 30. November beim Vorstand eingetroffen sein. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet, ohne Angabe von Gründen, der Vorstand. Er informiert das Mitglied schriftlich darüber. Gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.

Artikel 4: Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Beiträge von Institutionen und Firmen, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Spenden und Einnahmen von Veranstaltungen. Die Mittel sind ausschliesslich zur Realisierung der unter Artikel 2 genannten Aktivitäten einzusetzen.

Artikel 5: Gemeinnützigkeit

Der Verein Kunsttherapie ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein darf keine Gelder für andere als dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten einsetzen und er darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.

Artikel 6: Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand, bestehend aus Präsident/in, Kassier/in und Sekretär/in, konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sind für den Verein unterschriftsberechtigt. Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats und eines Beirats beschliessen.

Artikel 7: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie kann auch durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Das Datum der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung
  • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Budgets
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaften
  • Beschlussfassung über die Zuweisung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung im Sinne von Artikel 13

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes.

Artikel 8: Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er hat alle Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Seine Tätigkeiten sind insbesondere:

  • Allgemeine Geschäftsführung, sofern sie nicht einem Sekretariat übergeben wird
  • Festlegung der Ausgestaltung der Tätigkeiten des Vereins im Rahmen des Vereinszweckes
  • Besetzung des Sekretariats und Wahlen in den Beirat, sofern diese Gremien beschlossen werden
  • Erstellung des jährlichen Budgets sowie des Jahresberichts
  • Übertragung einzelner Arbeitsbereiche an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Drittpersonen

Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstands- mitgliedes. Neben den schriftlich angekündigten Taktanden können die anwesenden Vorstands- mitglieder weitere Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten. Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist im Normalfall die Präsidentin/der Präsident. Andernfalls wird es vom Vorstand für die Sitzung gewählt. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Ausserordentliche Vorstandssitzungen können kurzfristig, nach Ankündigung mindestens eine Woche vorher, von der Präsidentin/vom Präsidenten oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

Artikel 9: Sekretariat

Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats als geschäftsführendes Organ des Vereins beschliessen.

Artikel 10: Beirat (= Konsultativ-Vorstand)

Der Vorstand kann die Einsetzung eines Beirates beschliessen. Der Beirat dient der fachlichen und publizistischen Unterstützung des Vereins. Er wird aus Persönlichkeiten zusammengesetzt, die sich in irgendeiner Weise für den Vereinszweck eingesetzt haben und bereit sind, mit ihrem Namen und ihrem Fachwissen den Verein Kunsttherapie intern und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. 

Artikel 11: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Artikel 12: Statutenänderungen

Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten mit Ausnahme von Artikel 13 jederzeit ändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Statutenänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. 

Artikel 13: Auflösung

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ankündigung in der Einladung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Ein verbleibendes Vermögen ist einem an der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden, den Zielen des Vereins Kunsttherapie dienenden, steuerbefreiten, gemeinnützigen Verein oder einer solchen Stiftung zu übertragen. Ein Geldrückfluss an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist zwingend und kann durch die Mitgliederversammlung nicht geändert werden.

Basel, den 12. Juli 2017
Die Vorstandsmitglieder:

Christiane Reiser, Präsidentin
Barbara Steinmann, Aktuarin
Anna Nitchaeff, Kassier 

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